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Publizität

Kommunikationsplan

Der vorliegende Kommunikationsplan zum EFRE-Programm "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" Bayern 2007 - 2013 wurde von der Europäischen Kommission (Generaldirektion Regionalpolitik) am 12.11.2007 genehmigt.

Kommunikationsplan (PDF / 50 KB)

Zusammen mit den Art. 8 und 9 VO (EG) Nr. 1828/2006 ergeben sich daraus folgende Verpflichtungen:

1. Zuständigkeiten der Begünstigten (Art. 8 VO (EG) Nr. 1828/2006)

Jeder Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Öffentlichkeit über die durch den Fonds erhaltene Unterstützung zu unterrichten (Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 1828/2006). Wie dies geschehen soll, ist in Art. 8 Abs. 2, 3 und 4 VO (EG) 1828/2006 geregelt.

Für alle Begünstigten gilt Art. 8 Abs. 4 VO (EG) 1828/2006:

  • Die Beteiligten sind über die Förderung zu informieren.
  • Der Begünstigte gibt einen deutlichen Hinweis auf die Finanzierung seines Vorhabens durch Mittel aus dem EFRE im Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" Bayern 2007 - 2013.
  • Alle Unterlagen enthalten einen Hinweis auf die Förderung durch den Fonds.

Der Begünstigte ist verpflichtet, die von ihm durchgeführten Publizitätsmaßnahmen zu dokumentieren (z.B. durch Fotos von Förderhinweisen, Belegexemplaren von Druckerzeugnissen) und gegenüber den Bewilligungsstellen auf Anforderung nachzuweisen.

Für Vorhaben zum Erwerb eines materiellen Gegenstandes oder bei Finanzierung von Infrastruktur oder Baumaßnahmen gelten bei einem öffentlichen Gesamtbeitrag von mehr als 500.000  zusätzliche Anforderungen siehe unter Ziff. 3.

2. Mindestumfang der Publizitätsmaßnahmen

In der Regel sollten Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß Art. 9 VO Nr. 1828/2006 folgende Elemente enthalten:

  • Das Emblem der Europäischen Union (entsprechend den grafischen Normen, vgl. VO Anhang I VO 1828/2006) mit dem Verweis auf die Europäische Union ("EU-Fahne")
  • Den Verweis auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
  • den Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert, der lautet: "Investition in Ihre Zukunft".

Für kleine Werbematerialien, bei denen aus Platzgründen nicht alle drei genannten Informationen untergebracht werden können, genügt das Anbringen des Emblems der Europäischen Union.

Beispiele für Förderhinweise siehe unter Ziff. 4.

3. Besondere Bestimmungen bei einem öffentlichen Gesamtbeitrag von mehr als 500.000  gemäß Art. 8 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1828/2006

  • Bautafel während der Durchführung eines Vorhabens (Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1828/2006)

    Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1828/2006 regelt die Verpflichtung des Begünstigten, am Standort eines Vorhabens während seiner Durchführung ein Hinweisschild aufzustellen, wenn

    a) der öffentliche Gesamtbeitrag zum Vorhaben mehr als 500.000 Euro beträgt;
    b) das Vorhaben die Finanzierung von Infrastruktur oder von Baumaßnahmen betrifft.

    Die Bautafel ist spätestens mit der ersten Auszahlung der EU-Fördermittel an den Begünstigten aufzustellen.

    Die Informationen gemäß Art. 9 VO Nr. 1828/2006 (vergleiche Ziff. 2) nehmen mindestens 25 % des Hinweisschildes ein.
  • Permanentes Hinweisschild nach Abschluss eines Vorhabens (Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1828/2006)

    Das permanente Hinweisschild ersetzt nach Vorhabensabschluss die Bautafel gem. Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1828/2006.

    Der Begünstigte hat spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Vorhabens, eine permanente, gut sichtbare Erläuterungstafel von signifikanter Größe anzubringen wenn

    a) der öffentliche Gesamtbeitrag zum Vorhaben mehr als 500.000 Euro beträgt;
    b) das Vorhaben im Erwerb eines materiellen Gegenstands oder der
    Finanzierung von Infrastruktur oder von Baumaßnahmen besteht.

    Auf der Tafel sind anzugeben
    a) die in Artikel 9 VO (EG) Nr. 1828/2006 aufgeführten Informationen (siehe unter Ziff. 2.)
    b) die Art und die Bezeichnung des Vorhabens.

    Die Informationen gem. Ziff. 2 nehmen mindestens 25 % des Hinweisschildes ein.

4. Beispiele für Förderhinweise:

Förderhinweise:

Europäische Union - Investition in ihre Zukunft (EPS / JPG)

Europäische Union (EPS / JPG)
(Nur in Ausnahmefällen für kleines Werbematerial
vgl. Art. 9 VO (EG) Nr. 1828/2006)

Beispiel für Hinweisschild während der Durchführung eines Vorhabens:

Hinweisschild (PDF / JPG)

Hinweisschild (PDF)
(Die Verwendung des bayerischen Staatswappens unterliegt strengen Vorgaben. Über Ihre zuständige Förderstelle kann Ihnen bei Bedarf eine entsprechende Datei zur Verfügung gestellt werden.)

Beispiel für permanente Erläuterungstafel:

Erläuterungstafel (PDF / JPG)

Erläuterungstafel (PDF)
(Die Verwendung des bayerischen Staatswappens unterliegt strengen Vorgaben. Über Ihre zuständige Förderstelle kann Ihnen bei Bedarf eine entsprechende Datei zur Verfügung gestellt werden.)

Logos

Die graphischen Elemente können in diversen Formaten heruntergeladen und von allen gängigen Textverarbeitungs- und Layoutprogrammen verwendet werden.

Europaflagge farbig

Europaflagge farbig (EPS / JPG)

Das Symbol sollte vorzugsweise auf weißem Hintergrund abgebildet werden. Die offiziellen Farben sind Pantone Reflex blue für die Rechteckfläche und Pantone Yellow für die Sterne. Falls ein farbiger Hintergrund nicht zu vermeiden ist, wird das Rechteck mit einer weißen Linie umgeben, deren Stärke 1/25 der Rechteckhöhe entsprechen sollte.

Europaflagge schwarzweiß

Europaflagge schwarzweiß (EPS / JPG)

Für die Reproduktion von Veröffentlichungen schwarz auf weiß wird die Flagge mit schwarzen Sternen auf weißem Hintergrund verwendet und das Rechteck mit einer schwarzen Linie umgeben.

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