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Gewerbeanmeldung

Die Aufnahme eines stehenden Gewerbes ist anzeigepflichtig. Ebenso muss auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, eine Verlegung des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Aufgabe eines Gewerbebetriebs angezeigt werden.

Beschreibung

Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.

Vor Beginn einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel aufgrund der Gewerbefreiheit lediglich eine Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Behörde erforderlich (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Die Gewerbeanzeige kann erstattet werden bei der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder bei der zuständigen Handwerkskammer. Wer die Aufstellung von Automaten als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten (§ 14 Abs. 3 Satz 1 GewO).

Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z.B. auch OHG-Gesellschafter und Komplementäre) oder juristische (z.B. GmbH, AG) Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z.B. Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Wenn ein Gewerbebetrieb aufgegeben oder verlegt oder der Gegenstand des Gewerbes maßgeblich verändert wird, muss dies angezeigt werden.

Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht.

Die Behörde bescheinigt den Empfang der ordnungsgemäßen Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen.

Voraussetzungen

Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

Fristen

Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • ggf. Handelsregisterauszug,
  • Vollmacht, bei Minderjährigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Vordrucke für die Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung, der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer oder können unter der folgenden Rubrik Formulare heruntergeladen werden.


Gewerbeanmeldung - Formular

Gewerbe-Anmeldung nach § 14 GewO oder § 55 c GewO

Deckblatt - Gewerbeanmeldung - Formular

Gewerbeummeldung - Formular

Gewerbe-Ummeldung nach § 14 GewO oder § 55c GewO

Deckblatt - Gewerbeummeldung - Formular

Gewerbeabmeldung - Formular

Gewerbe-Abmeldung nach § 14 GewO oder § 55c GewO

Deckblatt - Gewerbeabmeldung - Formular

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz und Hinweise

Deckblatt - Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz und Hinweise

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz - Abmeldung

Deckblatt - Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz - Abmeldung

Kosten

12,50 EURO bis 50 EURO gem. Kostenverzeichnis (5.III.5/2. bzw. 27) zum Kostengesetz

Rechtsgrundlagen

§§ 14, 15 Abs. 1, § 55 c GewO; § 1 Abs. 3, 7 GewV



Quelle: http://www.stmwivt.bayern.de//mittelstandspolitik/gewerbeanmeldung/ (23. 02. 2012)