Aktuelle Informationen
Neue EU-Schwellenwerte
Die EU-Kommission hat durch Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 vom 30.11.2011 die Schwellenwerte, ab denen öffentliche Aufträge europaweit auszuschreiben sind, neu festgesetzt. Eine derartige Anpassung erfolgt turnusgemäß alle zwei Jahre. Anders als in der Vergangenheit werden dieses Mal die Schwellenwerte angehoben.
Danach betragen die Schwellenwerte ab 01.01.2012:
- Bauaufträge: 5.000.000 Euro (bisher 4.845.000 Euro)
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200.000 Euro (bisher 193.000 Euro) bzw. im Sektorenbereich: 400.000 Euro (bisher 387.000 Euro)
Hinweis zum Geltungsbeginn:
Für klassische öffentliche Auftraggeber in Deutschland ist zu beachten, dass die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) mit den bisherigen niedrigeren Schwellenwerten strengere Vorschriften enthielt, die zunächst fortgalten, bis die VgV durch den Gesetzgeber an die neuen Schwellenwerte angepasst wurde. Nach Veröffentlichung der geänderten VgV im Bundesgesetzblatt sind die neuen Schwellenwerte am 22.03.2012 in Kraft getreten.
Die für Sektorenauftraggeber geltende Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) verweist hingegen dynamisch auf die EU-Schwellenwerte und muss daher nicht angepasst werden. Im Sektorenbereich gelten die neuen erhöhten Schwellenwerte daher seit 01.01.2012.
Einführung der neuen Vergabe- und Vertragsordnungen - Abschluss der Vergaberechtsreform
Seit dem 11.6.2010 sind im Oberschwellenbereich die neu gefassten Vergabe- und Vertragsordnungen bundesweit von allen öffentlichen Auftraggebern anzuwenden:
- VOB Ausgabe 2009, Beilage Nr. 155a zum BAnz. vom 15.10.2009, geandert durch Bek. vom 19.2.2010 (BAnz. Nr. 36, S. 940),
- VOL Ausgabe 2009, Beilage Nr. 196a zum BAnz. vom 29.12.2009, geändert durch Bek. vom 19.2.2010 (BAnz. Nr. 32, S. 755),
- VOF Ausgabe 2009, Beilage Nr. 185a zum BAnz. vom 18.11.2009.
Die Anwendungspflicht ergibt sich aus der Änderung der Vergabeverordnung (BGBl. I S. 724).
Im Unterschwellenbereich werden die neue VOL und die neue VOB(jeweils Abschnitt 1) für bayerische Auftraggeber durch gesonderte Bekanntmachungen eingeführt:
- VOL/A für staatliche Behörden ab 1.7.2010 (24 KB)
(Bekanntmachung der Staatsregierung vom 16.6.2010, StAnz.Nr. 25) - VOB/A für staatliche Bauverwaltung seit 1.7..2010 (17 KB)
(Bekanntmachung der Obersten Baubehörde vom 18.6.2010;StAnz. Nr. 25) - VOB/A für kommunale Auftraggeber ab 1.7.2010 (47 KB)
(Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 21.6.2010, StAnz. Nr. 25)
Die genannten Regelungen ergänzen die Änderungen des GWB durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und die Sektorenverordnung aus dem Vorjahr (siehe unten).
Sektorenverordnung in Kraft getreten
Nach den Änderungen des GWB durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (siehe unten) ist jetzt auch die Sektorenverordnung vom 23.9.2009 (BGBl. I S. 3110) in Kraft getreten. Die neue Vorschrift ist seit dem 29.9.2009 auf die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwenden. Die Abschnitte 3 und 4 vonVOB und VOL sind damit für die sogenannte Sektorenauftraggeber gegenstandslos geworden und wurden aufgehoben.
Außerhalb des Sektorenbereichs gelten für die Auftraggeber nach § 98Nr. 1 bis 3 GWB, also für Gebietskörperschaften und öffentlich beherrschte juristische Personen die VOB, die VOL und die VOF weiter.
PQ-VOL - Präqualifizierung im Liefer- und Dienstleistungsbereich
Mit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz wurde das Instrument der Präqualifizierung von Bietern im April 2009 im GWB verankert (§ 97Abs. 4a); bei der aktuellen Überarbeitung der VOL/A soll diese Möglichkeit ausdrücklich auch für Aufträge im Unterschwellenbereich aufgegriffen werden. Eine auftragsunabhängige, den konkreten Vergabeverfahren vorgelagerte Eignungsprüfung kann für Bieter und Vergabestellen den Kosten- und Verwaltungsaufwand erheblich vermindern.
Die Kammerorganisationen haben ein bundesweites PQ-System für den Liefer- und Dienstleistungsbereich aufgebaut, das seit kurzem unter www.pq-vol.de verfügbar ist. Die Bieterprüfung wird in Bayern durch das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. (ABZ) durchgeführt; geprüfte Unternehmen erhalten ein Zertifikat und werden in eine bundesweite Datenbank aufgenommen. Bei einer Angebotsabgabe kann als Alternative zu Einzelnachweisen der Zertifikatscode angegeben bzw. das Zertifikat als Kopie eingereicht werden. Das Zertifikat enthält zur Information des Auftraggebers folgende Angaben: Leistungsprofil mit entsprechendem CPV-Code, Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung, Umfang der geprüften Unterlagen. Nähere Informationen zum PQ-Verfahren sind unterwww.abz-bayern.de zu finden.
Die Nutzung des neuen Instruments bringt für die Vergabestellen spürbare Vorteile, weil die Einzelprüfung von zahlreichen Nachweisen entfällt, z.B. die Eintragung in verschiedene Register, die Zahlung von Steuern und Abgaben oder die fachliche Qualifikation. Über den Unternehmenscode können per Mausklick die im Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. vorgelegten Einzelnachweise des Unternehmens eingesehen werden; aus sachlichen Gründen dann noch erforderliche zusätzliche Einzelnachweise können daneben weiter gefordert werden. Staatlichen Behörden und den übrigen Anwendern der Verdingungsordnungen wird daher empfohlen, Zertifikate des neuen PQ-Systems als Eignungsnachweise anzuerkennen.
Für den Baubereich existiert ein vergleichbares System bereits seit mehreren Jahren (www.pq-verein.de).
Neuere Entscheidungen des EuGH
Grundstücksverkauf und Vergaberecht ("Ahlhorn-Problematik")
In der Entscheidung vom 25.3.2010 (Rs. C-451/08) hat der EuGH auf die Vorlage des OLG Düsseldorf vom 2.10.2009 eine Baukonzession für Fälle abgelehnt, in denen nach dem Verkauf eines Grundstücks der Erwerber Bauleistungen erbringt, die (nur) den städtebaulichen Zielen der Gemeinde entsprechen.
Die allgemeinen Ausführungen des EuGH bestätigen im Wesentlichen die Neufassung des § 99 Abs. 3 und 6 (Definition von Bauauftrag und Baukonzession):
- eine Bauleistung muss dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommen
- die Ausübung städtebaulicher Befugnisse erfüllt diese Voraussetzung nicht
- eine Baukonzession kann nicht unbefristet sein
Dienstleistungskonzession
Nach der Entscheidung vom 10.9.2009 (Rs. C-206/08) genügt für die Einordnung eines Vertrags als "Dienstleistungskonzession" im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG der Umstand,
- dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben,
- wenn das vom öffentlichen Auftraggeber eingegangene Betriebsrisiko aufgrund der öffentlich rechtlichen Ausgestaltung der Dienstleistung von vornherein zwar erheblich eingeschränkt ist, der Auftragnehmer aber dieses eingeschränkte Risiko in vollem Umfang oder zumindest zu einem erheblichen Teil übernimmt.
Interkommunale Zusammenarbeit
In der Entscheidung vom 9.6.2009 (Rs. C-451/06) hat der EuGHeinen Vertrag zwischen der Stadtreinigung Hamburg und vier benachbarten Landkreisen über die Zusammenarbeit bei der Abfallentsorgung (Bereitstellung von Verbrennungskapazitäten) als ausschreibungsfrei behandelt.
Neufassung der Richtlinien über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Kraft getreten
Mit der Bekanntmachung vom 28.04.2009 (StAnz Nr. 19 vom 08.05.2009) hat die Bayerische Staatsregierung aktualisierte Richtlinien über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen - öAUmwR) verabschiedet. Da die öffentliche Hand beim Einkauf eine Vorbildfunktion hat, sollen die überarbeiteten Richtlinien einen Beitrag zur Energieeinsparung und zur Steigerung der Energieeffizienz bei Beschaffungen bayerischer Behörden leisten.
Alle öffentlichen Dienststellen werden angewiesen, beim Einkauf ihrer Produkte und Dienstleistungen neben anderen Umweltaspekten künftig besonders auf energieeffiziente Lösungen zu setzen. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gilt das Lebenszykluskostenprinzip: Es kommt nicht nur auf den Anschaffungspreis eines Produkts, sondern auch auf die Betriebskosten, vor allem den Energieverbrauch während der Nutzungsdauer, an.
Die Bekanntmachung sieht außerdem vor, dass die öffentliche Verwaltung nur noch Holzprodukte aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung beschafft. Von Bietern in einem Vergabeverfahren wird daher verlangt, dass sie ein entsprechendes Zertifikat vorlegen. Diese Anforderung stellt einen Aspekt der Zuverlässigkeit des Bieters dar. Illegaler Holzeinschlag trägt zur weltweiten Entwaldung bei und beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit der legalen forstwirtschaftlichen Tätigkeiten. Bayern unterstützt mit den neuen Umweltrichtlinien die Zertifizierung nachhaltig bewirtschafteter Wälder.
Bekanntmachung der Staatsregierung über die Beschleunigung von Vergabeverfahren in den Jahren 2009 und 2010
Im Zusammenhang mit den Konjunkturpaketen werden in Bayern durch die Bekanntmachung vom 3.3.2009 (StAnz Nr. 10 vom 6.3.2009) befristet bis zum 31. Dezember 2010 neue Wertgrenzen eingeführt, bis zu denen Beschränkte Ausschreibungen (eine Million Euro) und Freihändige Vergaben (100.000 Euro) im Baubereich durchgeführt werden können. Für Lieferungen und Dienstleistungen beträgt die Wertgrenze einheitlich 100.000 Euro. Außerdem wird klargestellt, dass angesichts der zugespitzten konjunkturellen Lage grundsätzlich von einer Dringlichkeit auszugehen ist, die eine Verkürzung der Vergabefristen rechtfertigt. Die beschlossenen Beschleunigungen gelten für alle Auftragsvergaben des Freistaats und der Kommunen - nicht nur für die aus den Konjunkturpaketen finanzierten.
Zugleich werden ergänzende Maßnahmen vorgesehen, damit Wettbewerb und Transparenz sichergestellt sind. So sind beispielsweise bei den Beschränkten Ausschreibungen je nach Marktsituation und Auftragswert drei bis acht Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln.
Außerdem sind die von Behörden des Freistaates Bayern vergebenen Aufträge auf www.vergabe.bayern.de oder www.auftraege.bayern.de zu veröffentlichen; Bundesmaßnahmen werden zusätzlich auf www.bund.de eingestellt. Die Kommunen können frei wählen, ob sie eine vorherige formlose Markterkundung vornehmen oder ob sie die jetzt im staatlichen Bereich eingeführte nachträgliche Veröffentlichung von Auftragsvergaben auf der zentralen Internetplattform www.auftraege.bayern.de durchführen.
Mit Bekanntmachung vom 23.11.2010 (AllMBl S. 393) wurde die Geltungsdauer der Bekanntmachung vom 3.3.2009 für kommunale Auftraggeber bis zum 30.06.2011 verlängert.
Vergaberechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten
Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (91 KB) vom 20.4.2009 (BGBl. I S. 790) ist am 24.4.2009 in Kraft getreten.
Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Änderungen des GWB:
- § 97 Abs. 3 (Grundsatz der losweisen Vergabe)
- § 97 Abs. 4 Satz 1 (Anforderung der Gesetzestreue)
- § 97 Abs. 4 Satz 2 (Zulassung zusätzlicher Anforderungen für die Auftragsausführung, insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte)
- § 97 Abs. 4a (Zulassung von Präqualifikationssystemen)
- § 99 Abs. 3 (ergänzte Definition des Begriffs Bauauftrag/wirtschaftliches Interesse des Auftraggebers als Reaktion auf sog. Ahlhorn-Rechtsprechung)
- § 101a Abs. 1, der den bisherigen § 13 VgV (Vorinformation der erfolglosen Bieter) mit Modifikationen übernimmt:
- Information über (alle) Gründe der Nichtberücksichtigung und des Zeitpunkts des frühesten Vertragsschlusses
- Information auch der noch nicht unterrichteten Bewerber - § 101b (Grundsatz der Unwirksamkeit eines Vertrags bei unzulässiger Direktvergabe und Heilungsmöglichkeit)
- § 107 Abs. 3 (Verschärfung der Rügepflicht in Nr. 3 und Einführung einer Frist für Nachprüfungsantrag bei Ablehnung der Abhilfe inNr. 4).
Daneben werden weitere Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung geändert. Außerdem sind aus systematischen Gründen zahlreiche Regelungen aus der Vergabeverordnung in das GWB übernommen worden.
Kartellvergaberecht und Krankenkassen
Das am 18.12.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) hat einige Klarstellungen zur Anwendung des Vergaberechts durch Krankenkassen gebracht.
Zum einen verpflichtet der neue § 69 Abs. 2 SGB V die Krankenkassen ausdrücklich, auf die Rechtsbeziehungen zu ihren Leistungserbringern (Ärzte, Apotheken) die §§ 97 ff GWB anzuwenden, allerdings mit der Maßgabe, dass der Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen besonders zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus gilt die Pflicht nicht für Verträge, zu deren Abschluss die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet sind.
Zum anderen wird für Streitigkeiten über die Auftragsvergaben in diesem Bereich, die Zuständigkeit für Entscheidungen im Nachprüfungsverfahren modifiziert: Für sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist nicht das OLG zuständig, sondern das Landessozialgericht (§ 116 Abs. 3 Satz 1 2. HalbsatzGWB; § 142 a Sozialgerichtsgesetz).
Neue E-Mail-Adresse des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der EG
Im Hinblick auf die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen nach den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG ist auf die neue E-Mail-Adresse des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der EG hinzuweisen:
Europäische Union
Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union
2, rue Mercier
L-2985 Luxembourg
Fax +352 292942-670
E-Mail: ojs(at)publications.europa.eu
Geändert hat sich auch die Adresse der SIMAP-Website, auf der Sie Informationen und Onlineformulare für die Vergabebekanntmachungen erhalten: simap.europa.eu
Bekanntmachung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit vom 29.4.2008, StAnz Nr. 20 vom 16.5.2008
Die neue Bekanntmachung der Staatsregierung hat das Ziel, den Erwerb von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit bei öffentlichen Aufträgen zu verhindern. Sie gilt für Aufträge über Sportbekleidung, Sportartikel, insbesondere Bälle, Spielwaren, Teppiche, Textilien, Lederprodukte, Billigprodukte aus Holz, Natursteine und Agrarprodukte wie z.B. Kaffee, Kakao, Orangen- oder Tomatensaft. Handelt es sich um derartige Produkte aus kritischen Regionen, wird ab dem 1. Juni 2008 von den Bietern eine Erklärung (59 KB) verlangt, dass die Herstellung beziehungsweise Bearbeitung der zu liefernden Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit erfolgt. Die Abgabe einer wissentlich oder vorwerfbar falschen Erklärung zieht nicht nur den Ausschluss vom laufenden Vergabeverfahren nach sich, sondern kann auch zum Ausschluss bei künftigen Vergabeverfahren führen. Die Bekanntmachung gilt für alle Behörden des Freistaats, wird aber auch den Kommunen zur Anwendung empfohlen.
Die Staatsregierung verurteilt entschieden jede Form von ausbeuterischer Kinderarbeit. Da die öffentliche Hand beim Einkauf eine wichtige Vorbildfunktion hat, erwarten die Bürgerinnen und Bürger zu Recht, dass die Verwendung von Steuermitteln nicht zur Verletzung elementarer Menschenrechte beiträgt. Mit der neuen Bekanntmachung soll das Bewusstsein bei den Behörden und den Bietern gestärkt und auf diese Weise die Bekämpfung der ausbeuterischen Kinderarbeit als Anliegen der gesamten Gesellschaft unterstützt werden.
Allgemeine Informationen über das Thema "Ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)" finden Sie unter www.bayern-gegen-ausbeuterische-kinderarbeit.de.
Mitteilung der EU-Kommission zum Unterschwellenbereich
Für die Vergabepraxis kann die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe Öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen, vom 23. Juni 2006 (Amtsblatt C 179/2 vom 1.8.2006) von erheblicher Bedeutung sein.
Die Kommission bezeichnet die Mitteilung als Erläuterung der Grundanforderungen, die sich nach ihrem Verständnis aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Vergabe von Unterschwellenaufträgen und für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen nach dem Anhang I B der bisherigen Verdingungsordnungen ergeben. Auf folgende in der Mitteilung behandelten Grundanforderungen ist besonders hinzuweisen:
Aus dem Transparenzgebot wird die Pflicht zur Veröffentlichung einer hinreichend zugänglichen Bekanntmachung mit angemessener Information über den Inhalt des Auftrags vor der Auftragsvergabe hergeleitet; mögliche Wege der Bekanntmachung werden dargestellt. Die Wahl soll dem jeweiligen Auftraggeber nach der Bedeutung des Einzelauftrags überlassen bleiben.
(Diese Anforderung kann die Zulässigkeit von Beschränkten Ausschreibungen bzw. Freihändigen Vergaben ohne vorausgehenden Teilnahmewettbewerb oder ohne vergleichbare Erkundung des Marktes in Frage stellen)Mit der Pflicht zur Gewährleistung eines fairen und unparteiischen Verfahrens werden Anforderungen an das Verfahren begründet, wie z.B. eine diskriminierungsfreie Beschreibung des Auftragsgegenstands, Gleichbehandlung aller Bieter, gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen und angemessene Fristen. Hinzu kommt die Forderung nach zeitnaher Dokumentation der Gründe für Ausschluss- und Auswahlentscheidungen.
(Diese Anforderungen finden sich grundsätzlich auch in den Verdingungsordnungen)Die vorstehenden Grundanforderungen sollen nach der Mitteilung nur für Aufträge gelten, die in hinreichendem Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarkts stehen. Daraus leitet die Kommission die Pflicht eines jeden Auftraggebers ab, anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Auftrag für Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten von Interesse sein kann. Als Kriterien für diese Binnenmarktrelevanz werden beispielsweise genannt: Auftragsgegenstand und Auftragswert, Größe und Struktur des Marktes, geographische Lage des Orts der Leistungserbringung.
Die Mitteilung ist von der Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten wegen der Ausdehnung des Anwendungsbereichs europarechtlicher Bestimmungen und des damit verbundenen bürokratischen Aufwands bereits in der Entstehungsphase heftig kritisiert worden. Inzwischen hat die Bundesregierung gegen die Mitteilung der Kommission Nichtigkeitsklage erhoben. Zur Begründung hat Bundeswirtschaftsminister Glos insbesondere darauf hingewiesen, dass nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers für kleine Aufträge allein die Mitgliedstaaten zuständig sind. Die Kommission erlasse mit der Mitteilung faktisch neue Vorschriften für diesen Bereich und übergehe dabei auch den Ministerrat und das Europäische Parlament, deren Sache die europäische Gesetzgebung ist.
Ungeachtet der Klage der Bundesregierung ist auf die Risiken bei Nichtbeachtung der in der Mitteilung dargestellten Grundanforderungen bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte und bei Dienstleistungsaufträgen nach Anhang I B der Verdingungsordnungen hinzuweisen. Bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Klage ist nicht auszuschließen, dass die Kommission wegen Beschwerden erfolgloser Bieter die Binnenmarktrelevanz eines Auftrags prüft und ggf. ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet.
Ausschreibungen Online
Bayerische Bekanntmachungsplattform für öffentliche Ausschreibungen
Mit der Bekanntmachungsplattform bietet die Staatsregierung ein übersichtliches und komfortables Portal zur Suche und zur Veröffentlichung staatlicher und kommunaler Ausschreibungen. Viele Ausschreibungsunterlagen können in digitaler Form direkt oder nach vorheriger Registrierung heruntergeladen und weiterbearbeitet werden.
Ein Elektronisches Beschaffungs- und Vergabemanagementsystem für die Beschaffung von Lieferungen und Leistungen nach der VOL/Aist unter www.auftraege.bayern.de ingerichtet.
Vollelektronische Auftragsvergabe auf Bundesebene
In Abstimmung mit den Spitzenverbänden hat das BMWi einen Stufenplan festgelegt, ab wann und in welchen Branchen von den Vergabestellen des Bundes nur noch elektronische Angebote verlangt werden dürfen.
- 1. Stufe: Ab 1.9.2007 für IT-Produkte und Produkte der Telekommunikation
- 2. Stufe: Ab 1.10.2008 für Produkte der Kfz-Branchen
- 3. Stufe: Bei positiver Evaluierung der vorhergehenden Stufen ab 1.1.2010 für alle Vergaben