Statistische Meldungen zum öffentlichen Auftragswesen
Alle öffentlichen Auftraggeber, die zur Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A bzw. VOB/A sowie der VOF verpflichtet sind, haben jährlich statistische Meldungen nach § 17 der Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 33 der Sektorenverordnung (SektVO) über die im Vorjahr vergebenen Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte zu erstatten.
Statistische Meldungen über vergebene Aufträge im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorentätigkeiten) sind direkt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zu senden.
Alle anderen Aufträge sind dem StMWIVT zu melden, das die statistischen Angaben zusammenfasst und an das BMWi weiterleitet.
Das BMWi leitet die deutsche Gesamtstatistik anschließend an die Europäische Kommission weiter.
Auf der Website des BMWi – Wirtschaft/Wirtschaftspolitik, Rubrik Öffentliche Aufträge, finden Sie weiterführende Informationen und die für die Statistiken zu verwendenden Vordrucke.
Unabhängig davon sind die öffentlichen Auftraggeber nach § 23 EG VOL/A, § 18a VOB/A und § 14 VOF verpflichtet, dem Amt für Veröffentlichungen der EU spätestens 48 Tage nach der Auftragsvergabe eine Mitteilung über jeden vergebenen Auftrag zu übersenden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung durch möglichst viele Auftraggeber kann erheblich zur Abschaffung der Statistikpflicht beitragen.