Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
Vorschriften
Das Verfahren für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist im Wesentlichen in folgenden Vorschriften geregelt (zur aktuellen Höhe der EU-Schwellenwerte siehe unter "Aktuelles"):
1. Aufträge ab dem Erreichen des EU-Schwellenwertes
Für den „klassischen Bereich“ gelten nach Maßgabe der Vergabeverordnung folgende Regelungen in den sog. „Verdingungsordnungen“:
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Abschnitt 2 für Lieferaufträge und gewerbliche Dienstleistungsaufträge und
- die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) für Dienstleistungen, die vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können und im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden.
Für den „Sektorenbereich“ sind die Verfahrensvorschriften in der Sektorenverordnung (SektVO) zusammengefasst. Sie gilt für Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Aufträge im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs vergeben.
2. Aufträge unterhalb des EU-Schwellenwertes
Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das Vergaberecht anzuwenden, wenn ein Auftraggeber insbesondere haushalts- oder zuwendungsrechtlich hierzu verpflichtet ist.
Vergabestellen des Freistaates Bayern sind nach Art. 55 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Gemäß Art. 55 Abs. 2 BayHO ist dabei nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren. Insoweit gelten insbesondere folgende Verwaltungsvorschriften:
- Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 16. Juni 2010 zur Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Ausgabe 2009
Bayerische Kommunen sind nach § 31 Abs. 1 der Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik (KommHV-Kameralistik) bzw. § 30 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (KommHV-Doppik) ebenfalls verpflichtet, grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Auch hierbei sind nach § 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik bzw. § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik bestimmte Vergabegrundsätze anzuwenden. Diesbezüglich sind insbesondere folgende Verwaltungsvorschriften zu beachten:
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14.10.2005, geändert durch Bekanntmachung vom 21.06.2010 zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
Um nach Art. 44 Abs. 1 BayHO eine zweckentsprechende Verwendung seiner Zuwendungen sicherzustellen, macht der Freistaat Bayern zudem bestimmte Allgemeine Nebenbestimmungen zum Gegenstand des Zuwen-dungsbescheids bzw. des Zuwendungsvertrags, in denen dem Zuwendungsempfänger u.a. die Beachtung von Vergabevorschriften zur Auflage gemacht wird für den Fall, dass er seinerseits Aufträge vergibt.
Bei der Vergabe eines Auftrags, dessen Volumen die europäischen Schwellenwerte nicht erreicht, gelten nach Maßgabe der haushalts- oder zuwendungsrechtlichen Bindung des Auftraggebers folgende Regelungen in den sog. „Verdingungsordnungen“:
Bei der Vergabe eines Auftrags, dessen Volumen die europäischen Schwellenwerte nicht erreicht, gelten nach Maßgabe der haushalts- oder zuwendungsrechtlichen Bindung des Auftraggebers folgende Regelungen in den sog. „Verdingungsordnungen“:
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Abschnitt 1 für Lieferaufträge und gewerbliche Dienstleistungsaufträge.
- Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) findet hingegen bei Aufträgen unterhalb des Schwellenwerts keine Anwendung. Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, können unterhalb des Schwellenwerts grundsätzlich freihändig vergeben werden (vgl. die Erläuterung zu § 1, 2. Spstr. VOL/A). Dabei gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Formularsammlung für Liefer- und Dienstleistungsaufträge für öffentliche Auftraggeber
Nutzern des Bayerischen Behördennetzes steht eine Die Formularsammlung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zur Verfügung.
Online-Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen
Elektronische Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen bayerischer Behörden werden über die folgende Plattform durchgeführt:
EU-Standardformulare für Bekanntmachungen
Das Informationssystem für die Europäische öffentliche Auftragsvergabe SIMAP verschafft Zugang zu den wichtigsten Informationen über die öffentliche Auftragsvergabe in Europa und stellt die Standardformulare für die elektronische Veröffentlichung von Aufträgen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte im Amtsblatt der EU zur Verfügung.
Gemeinsames Vokabular für das öffentliche Auftragswesen (CPV)
Das Common Procurement Vocabulary (CPV) dient der einheitlichen Beschreibung des Gegenstandes öffentlicher Aufträge, die den EU-Schwellenwert erreichen.
Verordnung (EG) Nr. 213/2008 vom 28. November 2007