Gefahrgutbeförderung
Zuständigkeit im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter
| Anträge und Genehmigung | Zuständigkeit in Bayern |
|---|---|
| Zulassung des Baumusters für festverbundene Tanks und Aufsetztanks nach Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR, ausgenommen für Belange der Klasse 2 (Gase nach Abschnitt 2.2.2 ADR). | Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie |
| Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB im Straßenverkehr (ADR). | Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie |
| Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB im Eisenbahnverkehr (RID) für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen. | Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie |
| Fahrwegbestimmung und Verlagerung im Straßenverkehr nach § 35 GGVSEB. | Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte |
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ist bayernweit zuständig.
Ansprechpartner
Christian Depre
Tel.: 089 2162-2324
E-Mail: Christian.Depre(at)stmwivt.bayern.de
Publikationen zum Thema Gefahrgutbeförderung
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) - RSEB -
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 6. Juni 2011 Az.: VII/8-7306d1/4/33

- Bekanntmachung (627 KB)
Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung nach § 35 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 5. März 2010 Az.: VII/8-7313b/106/1

- Allgemeinverfügung (681 KB)