Zum Inhalt | Zum Servicemenü | Zum Hauptmenü |

Druckversion .
Seite vorlesen

Gefahrgutbeförderung

Zuständigkeit im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter

Anträge und Genehmigung Zuständigkeit in Bayern
Zulassung des Baumusters für festverbundene Tanks und Aufsetztanks nach Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR, ausgenommen für Belange der Klasse 2 (Gase nach Abschnitt 2.2.2 ADR). Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB im Straßenverkehr (ADR). Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB im Eisenbahnverkehr (RID) für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen. Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Fahrwegbestimmung und Verlagerung im Straßenverkehr nach § 35 GGVSEB. Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ist bayernweit zuständig.

Ansprechpartner
Christian Depre
Tel.: 089 2162-2324
E-Mail:

Publikationen zum Thema Gefahrgutbeförderung


Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) - RSEB -

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 6. Juni 2011 Az.: VII/8-7306d1/4/33

Deckblatt - Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) - RSEB -

Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung nach § 35 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 5. März 2010 Az.: VII/8-7313b/106/1

Deckblatt - Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung nach § 35 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Quelle: http://www.stmwivt.bayern.de//verkehr/gefahrgutbefoerderung/ (23. 02. 2012)