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FAQ - Häufig gestellte Fragen zur
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)


Wie kann ich mit meinem vorübergehend stillgelegten Fahrzeug zur fälligen Hauptuntersuchung (HU) fahren?

Es gibt zwei Möglichkeiten, mit einem vorübergehend stillgelegten Fahrzeug zur Hauptuntersuchung zu fahren:

  1. Mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen. Dabei muss das entstempelte Kennzeichen verdeckt sein.
  2. Mit ungestempeltem Kennzeichen, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit der Wiederzulassung steht. Dabei muss Versicherungsschutz bestehen, d.h. Sie müssen eine Versicherungsbestätigung mit sich führen (und natürlich den Fahrzeugbrief und die Stilllegungsbescheinigung).

Für mein Kfz war im April 2011 die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO fällig. Ich habe es aber erst im September 2011 vorgeführt. Man hat mir jedoch nur die Plakette bis April 2013, also nur 19 statt 24 Monate gegeben. Ich fühle mich ungerecht behandelt. In Hessen würde ich 24 Monate erhalten.

Gemäß Nr. 2.3 der Anlage VIII zur StVZO, einer Vorschrift des Bundes, beträgt die Laufzeit einer Hauptuntersuchung (HU), die erst nach dem Fälligkeitsmonat durchgeführt wurde, nicht mehr volle 12 oder 24 Monate. Die Laufzeit wird um die Anzahl der überzogenen Monate gekürzt.

Die für den Vollzug der StVZO zuständigen Länder waren sich einig, den Anreiz zum oftmals bewussten Überziehen der Untersuchungsfristen zu beseitigen und damit auch die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern. Im Durchschnitt haben ca. 16 Prozent der untersuchten Fahrzeuge erhebliche technische Mängel. Gerade Fahrzeuge, deren Frist überzogen wurde, wiesen häufiger Mängel auf. Diese können eher zu verkehrsunsicheren Fahrzeugen führen, die nicht nur für die Fahrer, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer ein vermeidbares Sicherheitsrisiko darstellen. Die Neuregelung hat sich bewährt. Seit Dezember 1999 nahmen Dauer und Häufigkeit überzogener Hauptuntersuchungen ab, schon bis März 2000 ging die Häufigkeit 3-monatiger Überziehungen auf die Hälfte zurück.

Eine seit April 2010 von der StVZO abweichende Praxis in Hessen, wonach technisch einwandfreie Fahrzeuge trotz Überziehung erst nach 24 Monaten wieder zur Untersuchung kommen müssen, schadet der Verkehrssicherheit. Fahrzeuge haben im Durchschnitt Mängel, mit denen bis zum Werkstatttermin kurz vor der Untersuchung bzw. der angeordneten Nachuntersuchung auch im Überziehungszeitraum gefahren wird.

Im Interesse der Verkehrssicherheit beachtet der Freistaat Bayern die Vorgaben der StVZO weiterhin. Jedoch gewähren wir seit März 2010 eine Verbesserung in Fällen sehr deutlicher Überziehungen: Ist z.B. ein Wohnmobil über 12 Monate nach Fälligkeit der HU in der Garage gestanden, wird es einem außer Betrieb gesetzten Fahrzeug bei Wiederzulassung gleich gestellt. Nach mängelfreier HU wird eine Plakette von 24 Monaten zugeteilt.


Ich betreibe mein Kfz seit längerer Zeit im Ausland. Nun ist der TÜV abgelaufen, was kann ich tun?

Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug noch ordnungsgemäß in Deutschland zugelassen ist, die deutsche Kfz-Steuer bezahlt wird und Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

Bei der Fahrzeug-Untersuchung nach §29 StVZO (im Volksmund "TÜV-Untersuchung" genannt) handelt es sich um eine nationale Bestimmung im Geltungsbereich Deutschlands. Es wird nicht gefordert, dass das Fahrzeug nur deshalb in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, um die turnusmäßige Untersuchung nach §29 durchzuführen. Jedoch muss nach Ablauf der Gültigkeit der Prüfplakette bei der Wiedereinreise nach Deutschland die fällig gewordene Untersuchung unverzüglich d.h. ohne schuldhafte Verzögerung durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass nach Überschreiten der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland die nächste gegebene Möglichkeit wahrzunehmen ist, um die fällig gewordenen Untersuchungen (Hauptuntersuchung und ggf. auch Abgasuntersuchung) durchführen zu lassen.

Werden Hauptuntersuchungen in anderen Staaten, auch in EG-Mitgliedstaaten, an untersuchungspflichtigen Fahrzeugen durchgeführt, so können diese Untersuchungen in Deutschland nicht anerkannt werden. Zwar schreibt die Richtlinie 77/143/EWG inzwischen auch für Pkw eine regelmäßige technische Überwachung in allen EG-Mitgliedstaaten vor, jedoch ist es den einzelnen Mitgliedstaaten noch weitgehend überlassen, den genauen Umfang der Untersuchungen auszufüllen, sowie Kriterien für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse festzulegen. Ob zukünftig in dieser Frage eine Änderung innerhalb der EG im Zuge der weiteren Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die technische Überwachung eintreten wird, ist zurzeit noch nicht absehbar.


Mein Kfz benötigt z.B. nach einem Umbau eine Ausnahmegenehmigung, weil es nicht mehr den Vorschriften entspricht. Gemäß § 70 StVZO können zwar von allen Vorschriften Ausnahmen erteilt werden. Aber welche Voraussetzungen gelten grundsätzlich für die Erteilung von Ausnahmen?

Am Beispiel des Großraum- und Schwerverkehrs gibt ein Aufsatz aus dem Jahr 2004 (NZV 2004, S. 450) eine allgemeingültige Antwort (119 KB)


Wird im Freistaat Bayern die Umrüstung von privaten PKW auf alternative Energie (Erdgas, Flüssiggas) gefördert?

Mit den abgesenkten Mineralölsteuersätzen auf Flüssiggas und Erdgas im Verkehrseinsatz ist ein ausreichender Anreiz zur Umrüstung gegeben.

Je nach Fahrleistung und Kraftstoffverbrauch ist eine Amortisation der Umrüstkosten durch günstigere Kraftstoffpreise bereits nach wenigen Jahren möglich und durchaus üblich.

Aus diesem Grund sieht der Freistaat Bayern keinen Anlass, die Umrüstung von privaten Pkw mit Benzinantrieb auf Flüssiggasantrieb zu fördern. Hinweisen wollen wir noch auf die erforderliche Einhaltung der bisherigen Abgasnorm: Durch die Umrüstung auf Flüssiggas darf sich das Abgasverhalten nicht verschlechtern; andernfalls ist mit höheren Kfz-Steuern zu rechnen. Es empfiehlt sich daher, sich vor der Umrüstung auf Flüssiggas von der Werkstatt bzw. dem Inhaber der Betriebserlaubnis der Umrüstanlage (dies ist zumeist der Hersteller bzw. der Generalimporteur) bestätigen zu lassen, dass sich das bisherige Abgasverhalten nicht verschlechtert. Dies muss nach der Abnahmeprüfung der Kfz-Zulassungsbehörde (Änderung der Antriebsart ist in den Fahrzeug-Papieren zu vermerken) nachgewiesen werden.


Welche Vorschriften gibt es für den Einsatz von Kfz bei Brauchtumsveranstaltungen (z.B.: Fest-, Faschingszügen)

Folgendes Schreiben (36 KB) gibt hier eine allgemeingültige Antwort


Was ist bei der Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen zu beachten?

Das StMWIVT hat am 20.7.2007 eine Ausnahmegenehmigung für Warnleuchten zur Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen (19 KB) erteilt.


Ist es erlaubt, an einem PKW eine Unterbodenbeleuchtung einzubauen, wann darf sie betrieben werden?

Unterbodenbeleuchtungen dürfen an Kfz weder im Stand noch während der Fahrt genutzt werden. Selbst ihr Anbau ist an Kfz, die für den Straßenverkehr bereitgehalten werden, nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus §49a StVZO, da eine Unterbodenbeleuchtung weder vorgeschrieben, noch für zulässig erklärt wurde.



Quelle: http://www.stmwivt.bayern.de//verkehr/strassenverkehr/faq/ (22. 05. 2012)